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Üble Nachrede

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Umfang des Ehrenschutzes

Rechtsgebiet:
Üble Nachrede
Stichworte:
üble Nachrede
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei der Ehre wird unterschieden zwischen:

  • sittlicher Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch) und
  • gesellschaftlicher Ehre.

Der strafrechtliche Ehrenschutz wird nach der Rechtsprechung enger gefasst als der zivilrechtliche. Er beschränkt sich nur auf den sittlichen Bereich der Ehre. 

Konsequenz:

  • Keine Ehrverletzung liegt vor, wenn der Betroffene in seiner gesellschaftlichen Ehre oder in seiner sozialen Stellung (als Geschäfts- oder Berufsmann, Sportler, Künstler, etc.) herabgesetzt wird. Es handelt sich dabei Eigenschaften, welche für die Stellung einer Person in der Gesellschaft bzw. für  ihre soziale Bedeutung von Belang sind
  • Trifft eine ehrverletzende Äusserung allerdings die gesellschaftliche und die sittliche Ehre, so wird sie vom strafrechtlichen Ehrenschutz wiederum erfasst (konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts) 

Beispiele

Nicht ehrverletzend

Äusserungen, die eine Person in ihrer gesellschaftlichen Stellung herabsetzen wie beispielsweise als

  • Geschäfts- oder Berufsmann
  • Sportler
  • Politiker
  • Künstler.
Ehrverletzend
  • Kritik an Politiker, Spielcasinos zu unterstützen, Drahtzieher einer illegalen Demonstration oder Ehebrecher zu sein
  • Kritik an Apotheker, willkürlich und unkontrolliert Medikamente abzugeben
  • Kritik an Anwalt, Prozesse im eigenen Interesse einzuleiten

Massgebend für die Beurteilung, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Wertmassstab des Betroffenen, sondern der Sinn der Äusserung, dem ein unbefangener Adressat nach den konkreten Umständen beimisst.

Für die Strafbarkeit genügt es, wenn die ehrverletzende Äusserung an sich geeignet ist, den Ruf einer Person zu schädigen. Ob der Dritte die Äusserung für wahr hält oder nicht, ist nicht von Belang.

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